Sachverhalt:
Gemeinderat August
Freudenreich hat Anfang November 2021 Herrn Bürgermeister Stempfle in Kenntnis
gesetzt, dass er zum Jahresende aus dem Gremium aus persönlichen Gründen
ausscheiden möchte.
Die einschlägigen
Regelungen der Gemeindeordnung für einen solchen Fall sind die §§ 16 und 31.
Hier ist geregelt, dass ein ehrenamtlich Tätiger, und ein solcher ist ein
Gemeinderat, unter bestimmten Voraussetzungen das Ehrenamt ablehnen kann.
Im vorliegenden
Fall sind 2 Kriterien erfüllt, da Gemeinderat Freudenreich dem Gremium
ununterbrochen seit 1989 angehört und zusätzlich bereits vor einiger Zeit das
62. Lebensjahr vollendet hat.
Ob ein wichtiger
Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei
Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.
Kraft Gesetzes
rückt (automatisch) mit dem Ausscheiden eines Gemeinderats der erste
Ersatzbewerber des Wahlvorschlags, dem der Gemeinderat bei der letzten Wahl
angehört hat in dieses Amt nach, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen.
Im vorliegenden
Fall haben wir vorab beim Betroffenen, Andreas Killer, nachgefragt ob er das
Amt annehmen will und ob bei ihm Hinderungsgründe vorliegen könnten. Dies ist
nicht der Fall. Somit ist das Gremium wieder vollzählig und Andreas Killer kann
in der ersten Sitzung des neuen Jahres verpflichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt, dass für das Ausscheiden von August Freudenreich ein wichtiger
Grund gemäß § 16 der Gemeindeordnung vorliegt.