Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Betreff
Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Vorlage
2021/GR/062
Aktenzeichen
108.50:T
Art
Beschlussvorlage-GR

Sachverhalt:

Die Satzung über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften in Böbingen wurde vom Gemeinderat 05.11.2001 beschlossen und seither nicht geändert. Auch die Nutzungsgebühren wurden nicht angepasst. Die bisherigen Gebühren waren gerechtfertigt, da die Obdachlosen bis zum Abbruch des Hauses im Gemeindehausweg 5 in einem alten, nicht besonders gepflegten und auch technisch rückständigen Haus untergebracht wurden. Die Höhe der bisherigen Nutzungsgebühren beträgt aktuell bei einer abgeschlossenen Wohnung 11,50 Euro pro m², in einer Gemeinschaftsunterkunft 8,00 Euro pro m², wobei in diesen Sätzen alle Nebenkosten (Kalt- und Warmwasser, Strom, Heizung, Müll) eingeschlossen sind.

Mit dem Neubau des Gebäudes Gemeindehausweg 5 und der Unterbringung von Obdachlosen in sonst vermieteten Gemeindewohnungen oder auch in hierfür angemieteten Wohnungen vom privaten Wohnungsmarkt hat sich die Qualität der Unterbringung von Obdachlosen inzwischen erheblich verbessert.

Derzeit sind im Gemeindehausweg 5 insgesamt 6 Asylbewerber aus Nigeria, Algerien und dem Irak obdachlosenrechtlich untergebracht. Es handelt sich um 3 Einzelpersonen und einen dreiköpfigen Familienverbund in insgesamt 4 Wohnungen. In der Erdgeschosswohnung im alten Schulhaus Kirchberg 11 wurde eine Dreizimmerwohnung zu einer 3-er-WG umgestaltet, welche derzeit von drei Personen, 1 deutscher Obdachloser und ein deutsches obdachloses Paar bewohnt wird. Diese Wohnung wurde im Jahr 2018 umfassend renoviert und eine neue Küche und ein neues Bad eingebaut.

Für zwei Flüchtlingsfamilien aus dem Irak und dem Iran wurden vom privaten Wohnungsmarkt zwei familiengerechte Wohnungen angemietet und diese Personen dort obdachlosenrechtlich eingewiesen.
Die irakische Familie aus der Adlergasse ist inzwischen aus Böbingen weggezogen, das Mietverhältnis wurde gekündigt.

Im Wohnhaus im Gemeindehausweg stehen aktuell noch 2 Wohnungen (48 m² und 32 m²) zur Verfügung. Diese müssen für bereits angekündigte, weitere Zuweisungen für Flüchtlinge freigehalten werden, da für das Gebäude öffentliche Mittel für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften verwendet wurden.

Eine Anpassung der Benutzungsgebühren erscheint auch im Zuge der Anpassung der Mieten für die gemeindeeigenen Wohnungen gerechtfertigt. Es wird vorgeschlagen, die Wohngebühren anhand der beiliegenden Gebührenkalkulation zu erhöhen.

Gebühr für die Nutzung einer Obdachlosenwohnung, (abgeschlossene Wohnung oder Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft) zukünftig 15,77 Euro/m² inkl. aller Nebenkosten, wobei in einer abgeschlossenen Wohnung die Gesamtfläche der Wohnung angesetzt wird und in einer Gemeinschaftsunterkunft die Fläche des zugeteilten Zimmers zuzüglich die Gemeinschaftsflächen, welche bei Mehrfachnutzung auf die Anzahl der nutzenden Personen aufgeteilt wird. Bei Einzelnutzung wird die Gemeinschaftsfläche komplett der nutzenden Person zugerechnet. Bei der Kalkulation ist ein Anteil für Fremdarbeiten enthalten, da von Seiten der Obdachlosen oftmals die üblichen Arbeiten in einem Gemeinschaftshaus nicht durchgeführt werden und diese dann fremd vergeben werden müssen, da das gemeindeeigene Personal diese Zusatzdienste nicht leisten kann. diese Zusatzleistungen werden pauschal mit einer 450,00 Euro Kraft im Jahr (5400,00 Euro) kalkuliert.

 

Eine Überprüfung der Gebühren und die Anpassung an die allgemeinen Wohnsituationen sollte zukünftig in kürzeren Abständen und unter Berücksichtigung des Verwaltungs- und Pflegeaufwands der Wohnungen erfolgen.

Im Zuge der Anpassung der Gebührensätze sollte die komplette Satzung an den aktuellen Stand des Musters des Gemeindetages angepasst werden, damit diese wieder auf einem rechtssicheren Stand ist.

 

Die Bezahlung erfolgt je nach Status der Bewohner das Jobcenter oder der Geschäftsbereich Integration und Versorgung.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Gemeinderat macht sich die vorgelegte Kalkulation zu eigen und stimmt den darin enthaltenen Prognosen zu.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, der vorgenommen Satzungsänderung zuzustimmen.