Blockheizkraftwerk Römerhalle - Einrichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)

Betreff
Blockheizkraftwerk Römerhalle - Einrichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)
Vorlage
2021/GR/025
Aktenzeichen
905.121
Art
Beschlussvorlage-GR

Sachverhalt:

 

I.                                Allgemeine Ausführungen

 

In der Römerhalle wird bekanntlich ein Blockheizkraftwerk installiert. Die Vergabe der Arbeiten erfolgte bereits in der Sitzung vom 16.11.2020 an die Firma Wolf.

 

Nun gilt es aber auch die steuerrechtliche Thematik näher zu beachten. Die Frage, ob denn eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt bzw. die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art vorliegen, muss geklärt werden.

Exkurs unternehmerische Tätigkeit (basierend auf altem Recht, die Gemeinde hat optiert):

Eine unternehmerische Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts liegt dann vor, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA im Sinne des § 4 KStG handelt. Die Vorgaben hierfür sind:

·         Einrichtung

·         Nachhaltig wirtschaftlich tätig

·         Einnahmeerzielungsabsicht (keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich)

·         Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

·         Wirtschaftliches Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung (Mindestumsatz i. H. v. 35.000 € des unternehmerisch handelnden Pächters für Verpachtungsgut)

Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.

 

Ein Blockheizkraftwerk ist steuerrechtlich besonders zu betrachten. So dient eine Blockheizkraftwerk in erster Linie der Erzeugung von Wärme. Die Erzeugung von Strom kann man als Nebenprodukt betrachten. Die Wärme wird ausschließlich von der Römerhalle verwendet bzw. verbraucht. Die Erzeugung von Wärme stellt keine unternehmerische Tätigkeit und somit auch keinen BgA dar. Mit der Stromerzeugung verhält es sich anders. Wie aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurs Tobias Streit vom 22.04.2020/28.04.2020 ersichtlich ist, welcher auch nach Vergabe der Arbeiten noch Gültigkeit hat, werden 30 % des erzeugten Stroms von der Römerhalle selbst verbraucht. Der Rest (70% des erzeugten Stroms) wird in das Stromnetz eingespeist bzw. verkauft. Damit werden die oben angeführten Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfüllt. Dieser Stromverkauf stellt wie auch zum Beispiel die gemeindeeigenen Photovoltaikanlagen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar. Die Gemeinde Böbingen wird damit umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig und ist zum Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten berechtigt (§ 15 Abs. 1 bis 4 UStG). Auf der anderen Seite muss die Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen an das Finanzamt abgeführt werden. Die genaue Höhe der zu erwartenden Einnahmen aus dem Stromverkauf steht momentan noch nicht fest.

Der Vorsteuerabzug kann im Falle eines Blockheizkraftwerks jedoch nur anteilig geltend gemacht werden. Als Erfahrungswerte können folgende Werte dienen: 60% für Wärmeerzeugung (kein Vorsteuerabzug möglich) und 40% für Stromerzeugung. Nach den Angaben des Ingenieurs werden 70% des erzeugten Stroms eingepeist. Diese 70% müssen nun auf die 40% bezogen werden. So kann man im Endeffekt ca. 25% der Umsatzsteuer steuerlich geltend machen.

 

Beispielsrechnung:

   100.000,00 €

netto

     19.000,00 €

19% MwSt.

   119.000,00 €

brutto

     19.000,00 €

Mehrwertsteuer

       7.600,00 €

davon 40% (Anwendung Erfahrungswert)

       5.320,00 €

davon 70% (anteilige Einspeisung)

28%

 abgerundet können demzufolge 25% der Mehrwertsteuer geltend gemacht werden.

 Das wären bei diesem Beispiel 4.750 €.

 

 

Materiell rechtlich stellt die Einrichtung eines BgAs kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, weshalb ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist (vgl. auch § 39 GemO).

 

 

I.                    Beschlussvorschlag

·         Der Gemeinderat beschließt aus den oben angeführten Gründen die Einrichtung eines BgA Blockheizkraftwerk Römerhalle.

·         Die Verwaltung beantragt beim zuständigen Finanzamt die Einrichtung eines BgA Blockheizkraftwerk Römerhalle.

·         Der BgA wird buchungstechnisch im Kernhaushalt der Gemeinde als Regiebetrieb geführt.