Sachverhalt:
I.
Allgemeine Ausführungen
In der
Römerhalle wird bekanntlich ein Blockheizkraftwerk installiert. Die Vergabe der
Arbeiten erfolgte bereits in der Sitzung vom 16.11.2020 an die Firma Wolf.
Nun
gilt es aber auch die steuerrechtliche Thematik näher zu beachten. Die Frage,
ob denn eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt bzw. die Voraussetzungen für
einen Betrieb gewerblicher Art vorliegen, muss geklärt werden.
Exkurs
unternehmerische Tätigkeit (basierend auf altem Recht, die Gemeinde hat
optiert):
Eine
unternehmerische Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts liegt dann vor, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im
Rahmen eines BgA im Sinne des § 4 KStG handelt. Die Vorgaben hierfür sind:
·
Einrichtung
·
Nachhaltig wirtschaftlich tätig
·
Einnahmeerzielungsabsicht (keine Gewinnerzielungsabsicht
erforderlich)
·
Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
·
Wirtschaftliches Herausheben innerhalb der
Gesamtbetätigung (Mindestumsatz i. H. v. 35.000 € des unternehmerisch
handelnden Pächters für Verpachtungsgut)
Als
BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.
Ein
Blockheizkraftwerk ist steuerrechtlich besonders zu betrachten. So dient eine
Blockheizkraftwerk in erster Linie der Erzeugung von Wärme. Die Erzeugung von
Strom kann man als Nebenprodukt betrachten. Die Wärme wird ausschließlich von
der Römerhalle verwendet bzw. verbraucht. Die Erzeugung von Wärme stellt keine
unternehmerische Tätigkeit und somit auch keinen BgA dar. Mit der
Stromerzeugung verhält es sich anders. Wie aus dem Erläuterungsbericht des
Ingenieurs Tobias Streit vom 22.04.2020/28.04.2020 ersichtlich ist, welcher
auch nach Vergabe der Arbeiten noch Gültigkeit hat, werden 30 % des erzeugten
Stroms von der Römerhalle selbst verbraucht. Der Rest (70% des erzeugten
Stroms) wird in das Stromnetz eingespeist bzw. verkauft. Damit werden die oben
angeführten Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfüllt. Dieser
Stromverkauf stellt wie auch zum Beispiel die gemeindeeigenen
Photovoltaikanlagen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar. Die Gemeinde
Böbingen wird damit umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig und ist zum
Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten berechtigt (§ 15 Abs. 1 bis 4 UStG).
Auf der anderen Seite muss die Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen an das
Finanzamt abgeführt werden. Die genaue Höhe der zu erwartenden Einnahmen aus
dem Stromverkauf steht momentan noch nicht fest.
Der
Vorsteuerabzug kann im Falle eines Blockheizkraftwerks jedoch nur anteilig
geltend gemacht werden. Als Erfahrungswerte können folgende Werte dienen: 60%
für Wärmeerzeugung (kein Vorsteuerabzug möglich) und 40% für Stromerzeugung.
Nach den Angaben des Ingenieurs werden 70% des erzeugten Stroms eingepeist.
Diese 70% müssen nun auf die 40% bezogen werden. So kann man im Endeffekt ca.
25% der Umsatzsteuer steuerlich geltend machen.
Beispielsrechnung:
100.000,00 € |
netto |
|
19.000,00 € |
19%
MwSt. |
|
119.000,00 € |
brutto |
|
19.000,00 € |
Mehrwertsteuer |
|
7.600,00 € |
davon
40% (Anwendung Erfahrungswert) |
|
5.320,00 € |
davon
70% (anteilige Einspeisung) |
|
28% |
||
abgerundet können demzufolge 25% der
Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. |
||
Das wären bei diesem Beispiel 4.750 €. |
Materiell
rechtlich stellt die Einrichtung eines BgAs kein Geschäft der laufenden
Verwaltung dar, weshalb ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist (vgl.
auch § 39 GemO).
I.
Beschlussvorschlag
·
Der Gemeinderat beschließt aus den oben
angeführten Gründen die Einrichtung eines BgA Blockheizkraftwerk Römerhalle.
·
Die Verwaltung beantragt beim zuständigen
Finanzamt die Einrichtung eines BgA Blockheizkraftwerk Römerhalle.
·
Der BgA wird buchungstechnisch im Kernhaushalt
der Gemeinde als Regiebetrieb geführt.