Sachverhalt:
I. Betreff
a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB
b) Bildung eines Umlegungsausschusses
c) Beschluss über die Übertragung der Ausübung des Vorkaufsrechtes an den
Umlegungsausschuss nach § 46 Abs. 5 BauGB
II. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 für das Gebiet “Weidle - Ost“
in der Gemarkung Böbingen, Flur 3 (Unterböbingen) den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan „Weidle-Ost“ gefasst.
Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “Weidle - Ost“ müssen
die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu
geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige
Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so
gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen.
Diese Neuordnung geschieht mittels eines Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff
BauGB.
Zur Abwicklung des Umlegungsverfahrens, sollte aus Sicht der Verwaltung
nun die Umlegung angeordnet werden.
Der Gemeinderat beauftragt
den in heutiger Sitzung zu bildenden Umlegungsausschuss, die Umlegung
durchzuführen. Über die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB)
entscheidet der Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung
(Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB).
Beschlussantrag:
Auf Grund von § 46 Abs.1
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird für den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan “Weidle - Ost“ in der Gemarkung Böbingen, Flur 3
(Unterböbingen) die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§
45-79 BauGB) angeordnet.
Sie trägt die Bezeichnung “ Weidle - Ost “
Die voraussichtliche
Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist im Übersichtsplan zur Anordnung der
Umlegung “ Weidle – Ost “ von Käser Ingenieure vom 12.03.2021 dargestellt.
Das Umlegungsgebiet umfasst
eine Fläche von ca. 0,92 ha.
III. Bildung eines Umlegungsausschusses
Zur
Durchführung der Umlegung “ Weidle - Ost “ hat der Gemeinderat einen
nichtständigen Umlegungsausschuss zu bilden. Der Umlegungsausschuss hat die der
Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung
nach § 46 Abs. 1 BauGB.
Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1
der Gemeindeordnung (GemO) in seiner aktuellen Fassung. Er entscheidet anstelle
des Gemeinderates. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über
beschließende Ausschüsse, soweit die BauGB-DVO (Durchführungsverordnung zum
Baugesetzbuch) nichts anderes bestimmt. Die nichtselbständigen
Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet
Nach § 40 Abs. 1 GemO besteht der Umlegungsausschuss aus dem
Vorsitzenden (Bürgermeister) und mindestens vier Mitgliedern. Vorsitzender
eines beschließenden Ausschusses ist der Bürgermeister, er kann einen seiner
Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder
Beigeordnete verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Mitglied des
Gemeinderates ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
Weiteres regeln die §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und
des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches
(Durchführungs-verordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) in seiner aktuellen
Fassung. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher
Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Bei der Bestellung der Mitglieder des
Umlegungsausschusses sind insbesondere die Vorschriften über die Befangenheit
(§ 18 GemO) zu beachten. Befangen sind insbesondere solche Personen, die mit
einem Eigentümer oder Rechteinhaber (z. B. auch Pächter) eines im
Umlegungsgebiet liegenden Grundstückes in gerader Linie oder in Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt bzw. bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder
ein Eigentümer oder Rechtsinhaber kraft Gesetzes bzw. durch Vollmacht
vertreten.
Nach § 5 (BauGB-DVO) sind zum Umlegungsausschuss als Sachverständige zur
Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im
Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich
zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.
Die Verwaltung schlägt vor, 6 Mitglieder des Gemeinderates als
Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen.
Die Fraktionen schlagen folgende Mitglieder für den
Umlegungsausschuss “ Weidle -
Ost “ vor:
Mitglieder (Gemeinderäte) Stellvertreter
(Gemeinderäte)
-
Apprich
Josef -N.N.
- Betz Otto -N.N.
- Gold Manfred -N.N.
- Kluge Karsten -N.N.
- Schmid Wolfgang -N.N.
- Wörner Matthias -N.N.
Die Verwaltung schlägt vor, als bautechnischen Sachverständigen Herrn
Wolf, Ing. Büro LK&P, Mutlangen zu bestellen.
Als vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor
den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur Herrn Helmut Käser von Käser Ingenieure aus Fellbach zu
bestellen.
Beschlussantrag:
Zur Durchführung der Umlegung “
Weidle - Ost “ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4
der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur
Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch -
BauGB-DVO vom 2. März 1998), letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift
geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99,
114)), gebildet.
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister Herrn Jürgen
Stempfle als Vorsitzender und 6 Mitgliedern. Er entscheidet an Stelle des
Gemeinderats.
Als Mitglieder und Stellvertreter des Umlegungsausschusses werden
gewählt:
Mitglieder (Gemeinderäte) Stellvertreter
(Gemeinderäte)
-
Apprich
Josef -N.N.
- Betz Otto -N.N.
- Gold Manfred -N.N.
- Kluge Karsten -N.N.
- Schmid Wolfgang -N.N.
- Wörner Matthias -N.N.
Als beratender Sachverständiger gemäß § 5 der vorstehend genannten
Verordnung wird bestellt als bautechnischen Sachverständigen Herrn Wolf, Ing.
Büro LK&P, Mutlangen, als vermessungstechnischer Sachverständiger der
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Herrn Helmut Käser von Käser
Ingenieure aus Fellbach.
IV. Beschluss über die Übertragung der Ausübung des Vorkaufsrechts an den
Umlegungsausschuss nach § 46 Abs. 5 BauGB
Der Gemeinderat kann die Befugnis zur Ausübung eines ihm nach § 24 Abs.
1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts für einzelne Fälle oder für ein bestimmtes
Gebiet nach § 46 Abs. 5 BauGB an den Umlegungsausschuss übertragen.
Von dieser Möglichkeit sollte im Interesse der Beschleunigung und
Vereinfachung des Umlegungsverfahrens Gebrauch gemacht werden.
Die Übertragung der Ausübung des Vorkaufsrechtes kann vom Gemeinderat
jederzeit widerrufen werden. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein
Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt.
Beschlussantrag:
Nach § 46 Abs. 5 BauGB überträgt der Gemeinderat die Befugnis zur
Ausübung eines Vorkaufsrechts für die im Übersichtsplan zur Anordnung der
Umlegung “ Weidle – Ost “ von Käser Ingenieure vom 12.03.2021 dargestellten
Flurstücke an den Umlegungsausschuss.
Weitergehender
Beschlussantrag:
Das Vermessungsingenieurbüro
Käser Ingenieure aus Fellbach wird beauftragt, das Umlegungsverfahren
„Weidle-Ost“ rechtlich zu begleiten.