Ausbau der Breitbandversorgung in Böbingen - Einrichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)

Betreff
Ausbau der Breitbandversorgung in Böbingen - Einrichtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)
Vorlage
2021/GR/010
Aktenzeichen
358.02
Art
Beschlussvorlage-GR

Sachverhalt:

 

Bekanntlich wird in der Gemeinde Böbingen ein umfangreicher Ausbau der Breitbandversorgung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt erfolgen. Hierüber wurde in diversen Sitzungen bereits beraten und informiert.

In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro LK&P. und dem Kompetenzzentrum Breitband des Landratsamts Ostalbkreis wurde für diese Maßnahme auch bereits ein Förderantrag beim Bund gestellt. Ein vorläufiger Zuwendungsbescheid vom Bund wird noch im Februar 2021 erwartet. Die Betreiberausschreibung von Komm.Pakt.Net mit dem Ziel einer FTTB-Vollversorgung innerhalb der nächsten 15 Jahre ist bereits erfolgt. Den Zuschlag hat die NetCom BW erhalten.

 

Nun gilt es aber auch die steuerrechtliche Thematik näher zu beachten. Die Frage, ob denn eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt bzw. die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art vorliegen, muss geklärt werden.

Exkurs unternehmerische Tätigkeit (basierend auf altem Recht, die Gemeinde hat optiert):

Eine unternehmerische Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts liegt dann vor, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA im Sinne des § 4 KStG handelt. Die Vorgaben hierfür sind:

·         Einrichtung

·         Nachhaltig wirtschaftlich tätig

·         Einnahmeerzielungsabsicht (keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich)

·         Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

·         Wirtschaftliches Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung (Mindestumsatz i. H. v. 35.000 € des unternehmerisch handelnden Pächters für Verpachtungsgut)

Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.

 

Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen soll eine Verpachtung der gesamten passiven Netzinfrastruktur erfolgen. Die Verpachtung der gesamten passiven Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer technischer Komponenten) durch die Kommune an einen Netzbetreiber (in unserem Falle voraussichtlich indirekt über Komm.Pakt.Net) stellt körperschaftssteuerlich einen (Verpachtungs-)Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar. Die Gemeinde Böbingen wird damit umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig und ist zum Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten berechtigt (§ 15 Abs. 1 bis 4 UStG). Auf der anderen Seite muss die Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen (z. B. Pacht) an das Finanzamt abgeführt werden. Die Verpachtung von Leerrohren allein, also ohne Glasfaserkabel, begründet keinen Verpachtungs-BgA bzw. keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG und stellt lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. In diesem Fall würde die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig werden. Ein Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten wäre nicht zulässig.

Die genaue Höhe der zu erwartenden Pachteinnahmen steht momentan noch nicht fest.

 

Materiell rechtlich stellt die Einrichtung eines BgAs kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, weshalb ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist (vgl. auch § 39 GemO).

 

 

Beschlussvorschlag:

·         Der Gemeinderat beschließt aus den oben angeführten Gründen die Einrichtung eines BgA Breitbandverpachtung.

·         Die Verwaltung beantragt beim zuständigen Finanzamt die Einrichtung eines BgA Breitbandverpachtung.

·         Der BgA wird buchungstechnisch im Kernhaushalt der Gemeinde als Regiebetrieb geführt.

 

 

Anmerkung:

Die immer wieder gern gestellte (aber nicht entscheidungsrelevante) Frage, wie es denn andere, vergleichbare Gemeinden machen, die von dieser Thematik ebenso betroffen sind, kann dahingehend beantwortet werden, dass von diesen Gemeinden auch die Einrichtung eines BgA beim Finanzamt beantragt wird bzw. teilweise schon beantragt worden ist.

Diese Vorgehensweise ist im Übrigen auch mit unserem Steuerberater abgestimmt.