Sachverhalt:
Bekanntlich wird in der Gemeinde Böbingen ein umfangreicher
Ausbau der Breitbandversorgung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt erfolgen.
Hierüber wurde in diversen Sitzungen bereits beraten und informiert.
In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro LK&P. und dem
Kompetenzzentrum Breitband des Landratsamts Ostalbkreis wurde für diese
Maßnahme auch bereits ein Förderantrag beim Bund gestellt. Ein vorläufiger
Zuwendungsbescheid vom Bund wird noch im Februar 2021 erwartet. Die
Betreiberausschreibung von Komm.Pakt.Net mit dem Ziel einer FTTB-Vollversorgung
innerhalb der nächsten 15 Jahre ist bereits erfolgt. Den Zuschlag hat die
NetCom BW erhalten.
Nun gilt es aber auch die steuerrechtliche Thematik näher
zu beachten. Die Frage, ob denn eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt bzw.
die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art vorliegen, muss geklärt
werden.
Exkurs unternehmerische Tätigkeit (basierend auf altem
Recht, die Gemeinde hat optiert):
Eine unternehmerische Tätigkeit bei einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts liegt dann vor, wenn die juristische Person des
öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA im Sinne des § 4 KStG handelt. Die
Vorgaben hierfür sind:
·
Einrichtung
·
Nachhaltig
wirtschaftlich tätig
·
Einnahmeerzielungsabsicht
(keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich)
·
Außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft
·
Wirtschaftliches
Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung (Mindestumsatz i. H. v. 35.000 € des
unternehmerisch handelnden Pächters für Verpachtungsgut)
Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen soll eine Verpachtung
der gesamten passiven Netzinfrastruktur erfolgen. Die Verpachtung der gesamten
passiven Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer
technischer Komponenten) durch die Kommune an einen Netzbetreiber (in unserem
Falle voraussichtlich indirekt über Komm.Pakt.Net) stellt körperschaftssteuerlich
einen (Verpachtungs-)Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar. Die Gemeinde Böbingen
wird damit umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig und ist zum Vorsteuerabzug
aus den Investitionskosten berechtigt (§ 15 Abs. 1 bis 4 UStG). Auf der anderen
Seite muss die Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen (z. B. Pacht) an das
Finanzamt abgeführt werden. Die Verpachtung von Leerrohren allein, also ohne
Glasfaserkabel, begründet keinen Verpachtungs-BgA bzw. keine unternehmerische
Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG und stellt lediglich eine
vermögensverwaltende Tätigkeit dar. In diesem Fall würde die Gemeinde nicht
unternehmerisch tätig werden. Ein Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten
wäre nicht zulässig.
Die genaue Höhe der zu erwartenden Pachteinnahmen steht
momentan noch nicht fest.
Materiell rechtlich stellt die Einrichtung eines BgAs kein
Geschäft der laufenden Verwaltung dar, weshalb ein Beschluss des Gemeinderats
erforderlich ist (vgl. auch § 39 GemO).
Beschlussvorschlag:
·
Der Gemeinderat
beschließt aus den oben angeführten Gründen die Einrichtung eines BgA
Breitbandverpachtung.
·
Die Verwaltung
beantragt beim zuständigen Finanzamt die Einrichtung eines BgA
Breitbandverpachtung.
·
Der BgA wird
buchungstechnisch im Kernhaushalt der Gemeinde als Regiebetrieb geführt.
Anmerkung:
Die immer wieder gern gestellte (aber nicht
entscheidungsrelevante) Frage, wie es denn andere, vergleichbare Gemeinden
machen, die von dieser Thematik ebenso betroffen sind, kann dahingehend
beantwortet werden, dass von diesen Gemeinden auch die Einrichtung eines BgA
beim Finanzamt beantragt wird bzw. teilweise schon beantragt worden ist.
Diese Vorgehensweise ist im Übrigen auch mit
unserem Steuerberater abgestimmt.