Sachverhalt:
I.
Allgemein:
Die Gemeinden können im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben des KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben,
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind oder es
sich nicht um Steuern handelt, die vom Land erhoben werden oder die den Stadt-
und Landkreisen vorbehalten sind (sog. Steuerfindungsrecht). Die Hundesteuer
stellt eine solche örtliche Aufwandssteuer dar. Aufwandsteuern sind Steuern auf
die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen
Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die
Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von
Einkommen und Vermögen erfassen. Es darf sich bei der Hundesteuer nur um eine
örtliche Aufwandsteuer handeln. Der örtliche Charakter der Steuer wird dadurch
gewahrt, dass von der Hundesteuerpflicht nur das Halten von Hunden im
jeweiligen Gemeindegebiet erfasst wird.
Steuern dienen vorrangig der Erzielung
von Einnahmen. Dies schließt nicht aus, dass die Einnahmeerzielung zum
Nebenzweck wird. Dies ist dann der Fall, wenn - was grundsätzlich als zulässig
angesehen wird - Steuern für Lenkungszwecke eingesetzt werden, um mit ihnen
wirtschafts- oder gesellschaftspolitische Wirkungen zu entfalten. So wird
beispielsweise die Hundesteuer nicht nur wegen ihres finanziellen Ertrags,
sondern in zulässiger Weise auch zu dem ordnungsbehördlichen Zweck der
Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigungen und
Gefahren für die Allgemeinheit (Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen,
Parkanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot, Gefährdung
von Kindern, Fußgängern und Radfahrern, die nicht nur vereinzelt von Hunden
angefallen und verletzt werden, Lärmbelästigung durch Gebell in Wohngebieten
usw.) erhoben. Mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde darf das Ziel
verfolgt werden, die Haltung von sog. Kampfhunden wegen ihrer besonderen
Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einzudämmen. Eine Begrenzung der
Lenkungsfunktion ergibt sich dadurch, dass die Hundesteuer nicht so hoch
festgesetzt werden darf, dass dadurch die Haltung von Hunden praktisch
unmöglich gemacht wird. Die Steuer würde dann eine "erdrosselnde"
beziehungsweise konfiskatorische Wirkung entfalten. Als konfiskatorisch betrachtet
das Bundesverfassungsgericht solche Steuern, die dem Bürger den sinnvollen
Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich
machen.
Im
Regelfall nicht besteuerbar werden Hundehaltungen sein, bei denen kein Aufwand
für eine persönliche Lebensführung betrieben wird, weil sie betrieblichen
Zwecken beziehungsweise der Erzielung von Einkünften dienen.
II.
Momentane Situation
Die
aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Böbingen wurde am 10.12.2012
beschlossen. Änderungen dieser Satzung bzw. Erhöhungen der Steuersätze
erfolgten daraufhin keine.
Die
aktuellen Steuersätze in Böbingen betragen:
·
Ersthund: 90 €
·
Zweithund: 180 €
·
Zwinger: 180 €
·
Kampfhund: 600 €
·
Weiterer
Kampfhund: 1200 €
Eine
aktuelle Auswertung kommt zu folgendem Ergebnis:
·
Standardhund: 218
·
Zwinger: 2
·
Steuerfreier
Hund:
14
Eine
Aufstellung bzw. ein Vergleich der Hundesteuersätze im Ostalbkreis ist
beigefügt, wobei angemerkt werden muss, dass einige Gemeinden in der
Zwischenzeit die Steuersätze erhöht haben bzw. beabsichtigen diese zu erhöhen.
Die
aktuell gültige Hundesteuersatzung entspricht im Wesentlichen dem Muster des
Gemeindetags Baden-Württemberg. Eine Rechtssicherheit ist deshalb gegeben und
eine Neufassung der Satzung nicht erforderlich.
Optionale Steuerbefreiungstatbestände:
Die
momentan in der Satzung geregelten Steuerbefreiungstatbestände entsprechen dem
Muster bzw. den Empfehlungen des Gemeindetags. Weitere
Steuerbefreiungstatbestände wie z. B. die Steuerbefreiung von Jagdhunden sind
aber auch möglich.
Das
Satzungsmuster des Gemeindetags sieht keine Steuerbefreiung von Jagdhunden vor.
Gegen eine Steuerbefreiung von Jagdhunden spricht generell, dass mit der
Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen
Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt und insoweit bereits einer
besonderen Aufwandsteuer (Jagdsteuer) unterliegt. Die Haltung des Jagdhundes
stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar, der nicht der
Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Das Satzungsmuster geht
davon aus, dass trotz der öffentlichen Funktion, der die Jagdausübung zukommt,
im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein
überwiegendes öffentliches Interesse eine Steuerbegünstigung gerechtfertigten
kann.
Eine
mögliche Erweiterung der Steuerbefreiungstatbestände wird von Seiten der
Verwaltung aus diesen Gründen nicht empfohlen.
Auch
im Hinblick auf den gestiegenen Aufwand der Verwaltung (Verwaltungsaufwand, Aufwand
für Hundetoiletten, Aufwand Bauhof, …) werden folgende Steuersätze
vorgeschlagen:
·
Ersthund: 102 €
·
Zweithund: 204 €
·
Zwinger: 204 €
·
Kampfhund: 600 €
·
Weiterer
Kampfhund: 1.200 €
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt die in Anlage beigefügte Änderung der
Hundesteuersatzung.