Hundesteuersatzung Böbingen

Betreff
Hundesteuersatzung Böbingen
Änderung der Steuersätze
Ergänzung der Befreiungstatbestände
Vorlage
2019/GR/315
Aktenzeichen
968.11
Art
Beschlussvorlage-GR

Sachverhalt:

 

I. Allgemein:

 

Die Gemeinden können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind oder es sich nicht um Steuern handelt, die vom Land erhoben werden oder die den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind (sog. Steuerfindungsrecht). Die Hundesteuer stellt eine solche örtliche Aufwandssteuer dar. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Es darf sich bei der Hundesteuer nur um eine örtliche Aufwandsteuer handeln. Der örtliche Charakter der Steuer wird dadurch gewahrt, dass von der Hundesteuerpflicht nur das Halten von Hunden im jeweiligen Gemeindegebiet erfasst wird.

Steuern dienen vorrangig der Erzielung von Einnahmen. Dies schließt nicht aus, dass die Einnahmeerzielung zum Nebenzweck wird. Dies ist dann der Fall, wenn - was grundsätzlich als zulässig angesehen wird - Steuern für Lenkungszwecke eingesetzt werden, um mit ihnen wirtschafts- oder gesellschaftspolitische Wirkungen zu entfalten. So wird beispielsweise die Hundesteuer nicht nur wegen ihres finanziellen Ertrags, sondern in zulässiger Weise auch zu dem ordnungsbehördlichen Zweck der Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit (Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Parkanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot, Gefährdung von Kindern, Fußgängern und Radfahrern, die nicht nur vereinzelt von Hunden angefallen und verletzt werden, Lärmbelästigung durch Gebell in Wohngebieten usw.) erhoben. Mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde darf das Ziel verfolgt werden, die Haltung von sog. Kampfhunden wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit einzudämmen. Eine Begrenzung der Lenkungsfunktion ergibt sich dadurch, dass die Hundesteuer nicht so hoch festgesetzt werden darf, dass dadurch die Haltung von Hunden praktisch unmöglich gemacht wird. Die Steuer würde dann eine "erdrosselnde" beziehungsweise konfiskatorische Wirkung entfalten. Als konfiskatorisch betrachtet das Bundesverfassungsgericht solche Steuern, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen.

Im Regelfall nicht besteuerbar werden Hundehaltungen sein, bei denen kein Aufwand für eine persönliche Lebensführung betrieben wird, weil sie betrieblichen Zwecken beziehungsweise der Erzielung von Einkünften dienen.

 

 

II. Momentane Situation

 

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Böbingen wurde am 10.12.2012 beschlossen. Änderungen dieser Satzung bzw. Erhöhungen der Steuersätze erfolgten daraufhin keine.

Die aktuellen Steuersätze in Böbingen betragen:

·         Ersthund:                                           90 €

·         Zweithund:                                      180 €

·         Zwinger:                                           180 €

·         Kampfhund:                                    600 €

·         Weiterer Kampfhund:                    1200 €

 

Eine aktuelle Auswertung kommt zu folgendem Ergebnis:

·         Standardhund:        218

·         Zwinger:                        2

·         Steuerfreier Hund:     14

 

 

Eine Aufstellung bzw. ein Vergleich der Hundesteuersätze im Ostalbkreis ist beigefügt, wobei angemerkt werden muss, dass einige Gemeinden in der Zwischenzeit die Steuersätze erhöht haben bzw. beabsichtigen diese zu erhöhen.

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung entspricht im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg. Eine Rechtssicherheit ist deshalb gegeben und eine Neufassung der Satzung nicht erforderlich.

 

Optionale Steuerbefreiungstatbestände:

Die momentan in der Satzung geregelten Steuerbefreiungstatbestände entsprechen dem Muster bzw. den Empfehlungen des Gemeindetags. Weitere Steuerbefreiungstatbestände wie z. B. die Steuerbefreiung von Jagdhunden sind aber auch möglich.

Das Satzungsmuster des Gemeindetags sieht keine Steuerbefreiung von Jagdhunden vor. Gegen eine Steuerbefreiung von Jagdhunden spricht generell, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt und insoweit bereits einer besonderen Aufwandsteuer (Jagdsteuer) unterliegt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Das Satzungsmuster geht davon aus, dass trotz der öffentlichen Funktion, der die Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Steuerbegünstigung gerechtfertigten kann.

Eine mögliche Erweiterung der Steuerbefreiungstatbestände wird von Seiten der Verwaltung aus diesen Gründen nicht empfohlen.

 

Auch im Hinblick auf den gestiegenen Aufwand der Verwaltung (Verwaltungsaufwand, Aufwand für Hundetoiletten, Aufwand Bauhof, …) werden folgende Steuersätze vorgeschlagen:

·         Ersthund:                                         102 €

·         Zweithund:                                      204 €

·         Zwinger:                                           204 €

·         Kampfhund:                                    600 €

·         Weiterer Kampfhund:                    1.200 €

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt die in Anlage beigefügte Änderung der Hundesteuersatzung.